Vertriebshändler
Vertriebshändler (Distributor)
Im Gegensatz zum Handelsvertreters oder die längerfristige Entsendung eines Mitarbeiters mit Vertriebs- oder Marketingaufgaben nach Australien ist das europäische Unternehmen in der Regel nicht in Australien registrierungspflichtig und verfügt in der Regel nicht über eine Betriebsstätte in Australien. Daher ist das Modell “Vertriebshändler” (Distributor) traditionell eine gebräuchliche Methode für den Markteintritt, wenn nicht sowieso gleich eine Niederlassung oder Tochterfirma etabliert wird.
Das australische Recht weicht in vieler Hinsicht erheblich vom deutschen Recht zu Vertriebshändlern (Distributor) ab. Der signifikanteste Unterschied ist, dass das australische Recht im Unterschied zum deutschen Recht nicht kodifiziert ist und keine nennenswerten Abfindungsansprüche des Vertriebshändlers kennt.
Auch in Australien kauft der Vertriebshändler (Distributor) die Produkte vom Unternehmer und verkauft sie im eigenen Namen und auf eigenes Risiko weiter. Bei einer Zusammenarbeit mit einem Vertriebshändler hat der europäische Exporteur (Auftraggeber) im Vergleich zur Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter einerseits weniger Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten aber andererseits auch ein geringeres finanzielles Risiko, da das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Endkunden der Vertriebshändler trägt.
Viele Vertriebshändler in Australien sind nicht exklusiv für einen Hersteller tätig werden und oft mehrere Marken vertreten. Dadurch ergibt sich letztlich auch ein im Vergleich zum exklusiven Vertriebshändler reduzierter Pflichtenkatalog gegenüber dem Hersteller. In Ermangelung spezifischer gesetzlicher Regelungen für den Vertriebshändler, müssen alle Einzelheiten daher vertraglich genau geregelt sein. Ein Distribution Agreement ist daher in der Regel recht umfangreich.
Der europäische Unternehmer sollte den folgenden Punkten besondere Beachtung schenken: Rechtswahl des Vertrages, Regelung zu gewerblichen Schutzrechten in Australien, Schutz vor Produkthaftung, Sicherheiten für den Zahlungsverkehr, Vermeidung von Wechselkursänderungen sowie Klauseln zur Streitbeilegung und eine Gerichtsstandsklausel. Des Weiteren ist insbesondere auch die mögliche Anwendung der Wiener Vertragsrechtskonvention über den internationalen Warenkauf zu beachten, die bekanntlich automatisch Anwendung findet, wenn sie nicht explizit und formrichtig ausgeschlossen ist.
Wie beim Handelsvertreter gibt es auch beim Vertriebshändler grundlegende Unterschiede zwischen dem kontinentaleuropäischem und dem australischem Recht. Das australische Recht kennt keine Abfindungsansprüche des Handelsvertreters oder des Vertriebshändlers für einen „Good Will“ am Ende des Vertragsverhältnisses. Eine Bestimmung wie die nach § 89 b deutsches HGB (Ausgleichzahlung) fehlt im australischem Recht. Auch der Vertrag mit einem Vertriebshändler kann daher ohne zusätzliche Zahlung beendet werden. Davon ausgenommen ist die Kommission für bereits bindend abgeschlossene Aufträge. Andererseits ist es auch möglich, einen Vertrag nach deutschem Recht mit dem australischen Handelsvertreter/Vertriebshändler zu vereinbaren, wenn dieser sich darauf einläßt. Eine Abbedingung des § 89 b über § 92c Absatz 1 deutsches HGB ist dann für Australien möglich.
Bitte beachten Sie, dass Verzugszinsen in Australien für Handelsvertreter oder Vertriebshändler nicht gesetzlich normiert sind. Das bedeutet, dass diese im Vertrag ausdrücklich festgelegt werden müssen. Auch Ihre gewerblichen Schutzrechte sollten auf den Namen Ihres Unternehmens angemeldet sein und nicht auf den Namen Ihres Vertriebshändlers.