Resident Director
Resident Director in Australien
In Australien muss einer der Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Ort haben. Seit über 20 Jahren fungieren wir für Tochterunternehmen als Resident Director und auch als Public Officer (Steuerbevollmächtigter). Das gilt insbesondere für den Fall, dass Ihr Unternehmen neu in Australien startet oder einen Geschäftsführer auswechseln muss und erst Klarheit darüber gewinnen will, ob sich die neue Person auch als Director eignet oder die Position überhaupt übernehmen möchte. Es gilt auch dann, wenn die betreffenden Personen noch nicht lange genug in Australien sind.
Sie suchen einen Profi bei überschaubaren Bezügen? Dann sind Sie bei uns richtig. Denn wir sind Juristen und beraten andere Unternehmer hinsichtlich der Tätigkeit und den Risiken eines Geschäftsführers. Dabei haben wir in vielen Branchen Erfahrung sammeln können und geben selbst Kurse in Unternehmensführung und Unternehmensrisiken, zum Beispiel beim führenden australischen Ausbildungsinstitut AICD (Australien Institute for Company Directors) oder an der Universität (Enterprise Governance).
Gegebenenfalls bekleiden wir auch als professionelle Geschäftsführung längerfristig die Funktion eines Non-Executive-Directors, der in Australien nach dem Rechten schaut, damit die Mitgeschäftsführer in Europa ruhig schlafen können.
Jede Geschäftsführung beinhaltet Risiken und so ist vorab ein Informationsgespräch über die Risiken des Unternehmens unabdingbar. Aufgrund einer Reihe von Faktoren ist in Australien die Haftung eines Geschäftsführers größer als in anderen Rechtsordnungen, wie Studien und auch die Erfahrung belegen. Daher ist auch die Unterzeichnung einer Haftungsfreistellungserklärung (Deed of Indemnity) Voraussetzung. Bitte erkundigen Sie sich bei Interesse mit einer email an babeck(at)buse.de nach Details.
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