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Compliance

Das Thema Compliance ist in Australien im Vergleich zur deutschen Rechtspraxis wesentlich ausgeprägter. Zwar ist die Strafbarkeit in Fällen von Bestechung und Korruption ähnlich zum deutschen Recht ausgestaltet, die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen und ihren Organmitgliedern geht aber über diejenige der deutschen Akteure hinaus. Ihren Grund findet die ausufernde Compliance-Praxis allerdings nicht (nur) in diesen gesetzlichen Regeln, sie basiert vielmehr zu einem wesentlichen Teil schon auf einer freiwilligen Compliance und der Angst, überhaupt in einen Prozess vor einem australischen Gericht verwickelt zu werden. (Siehe dazu unten den Abschnitt zum Prozessrecht). Dessen sollten sich Unternehmer, welche in Australien tätig sind oder tätig werden wollen, bewusst sein.

1. Strafrecht

Die Straftatbestände der Bestechung von Amtsträgern des Commonwealth sind im Criminal Code Act 1995 (Cth) (Criminal Code) enthalten. Strafbar ist das Gewähren eines „bribe“ oder eines „corrupting benefit“, die Annahme eines „bribe“ oder eines „corrupting benefit“ sowie der Missbrauch eines öffentlichen Amtes. Neben dem Criminal Code – welcher vorrangig gilt – gibt es auch in allen australischen Staaten und Territorien Strafgesetze und „Local Government Acts“, die das Verhalten gegenüber und von Amtsträgern der Staaten/Territorien bzw. der Kommunen regeln und die Vorteilsgewährung, beziehungsweise -annahme unter Strafe stellen.

Obwohl das Thema kontrovers diskutiert wird, ist es in Australien weiterhin grundsätzlich erlaubt, an Parteien und Kandidaten für politische Ämter zu spenden. Versuche, die Gesetzeslage auf föderaler Ebene zu ändern, sind bislang erfolglos geblieben. Lediglich innerhalb einzelner Bundesländer sind politische Spenden ausländischer Herkunft bereits verboten.

Der Straftatbestand der Bestechung ausländischer Amtsträger wurde infolge der Ratifizierung der OECD Konvention im Jahr 1999 eingeführt. Nach sec. 70.3 Criminal Code lässt sich die Verteidigung gegen solche Korruptionsvorwürfe allerdings u.a. darauf stützen, dass die fragliche Handlung allein in einem Land vorgenommen worden ist, in dem das Verhalten vorgeschrieben bzw. erlaubt ist.

Die Selbstanzeige potenzieller Straftaten (einschließlich der Bestechung von Amtsträgern) seitens eines public officers ist seit Juli 2013 im sogenannte Public Interest Disclosure Act 2013 geregelt. Auch Unternehmen werden dazu angehalten, Personen, welche Straftaten publik machen, zu schützen.

2. Zivilrecht

Compliance dient aber nicht nur der Prävention strafbaren Verhaltens, sondern auch der Vermeidung zivilrechtlicher Haftung. Diese kann grundsätzlich sowohl die Gesellschaft selbst als auch die Mitglieder des jeweiligen Geschäftsführungsorgans treffen.

Die zivilrechtliche Haftung eines „directors“ (Geschäftsführer oder Vorstand) eines australischen Unternehmens unterscheidet sich wesentlich von der Haftung seines deutschen Gegenstücks. So obliegen der Geschäftsleitung neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung eine fast unüberschaubare Vielzahl weitere unterschiedlicher Pflichten. Diese bestehen beispielsweise darin, Vorkehrungen zur Überwachung des Managements zu treffen, Konfliktsituationen zwischen Eigeninteresse und Gesellschaftsinteresse zu vermeiden, intern gewonnene Informationen nicht zu eigenen Vorteilen zu nutzen und stets im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln.

Eine staatliche Organisation names Australian Securities and Investment Commission (ASIC) kann zivilrechtliche Schadensersatzforderungen der Gesellschaft gegen ihre Direktoren geltend machen und ein Verfahren zur Verhängung einer zivilrechtlichen Geldbuße wegen des Verstoßes einleiten. Auch gegen die Gesellschaft selber kann die ASIC ein gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Corporations Act, beispielsweise die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung oder wegen des Erstellens bzw. der Verwendung falscher oder irreführender Unternehmensaufzeichnungen einleiten.

Australien war eines der federführenden Länder bei der Verabschiedung der ISO 19600 und Erstellung von Compliance Managements Systems.

Eine Orientierungshilfe bei der Gestaltung eines wirksamen Compliance Management Systems für Unternehmen geben folgende Publikationen:

  • ISO 19600:2014
  • die Australian Standard AS3806-2006 Compliance Plans;
  • die Transparency International Business Principles for Countering Bribery 2009;
  • die UK Ministry of Justice Guidance zum UK Bribery Act 2010; und
  • die OECD Leitlinie für Verfahren in den Bereichen Interner Kontrollsysteme, Ethik und Compliance aus dem Jahre 2010.

 

3. Rechtspraxis und Compliance zur Vermeidung von Prozessen

Insgesamt glänzt Australien nicht nur im Vergleich zu manchen seiner asiatischen Nachbarstaaten mit Rechtssicherheit. So lag das Land nach dem Transparency International „Corruption Perceptions Index“, für den Bereich der Korruption im öffentlichen Sektor, in der Statistik aus dem Jahr 2014 international auf dem 11. Rang. Nach dem „Bribe Payers Index“, welcher die Zahlung von Schmiergeld im Ausland indiziert, lag Australien im Jahr 2011 auf dem 6. Rang.

4. Compliance zur Vermeidung von Prozessen

Obwohl es in Australien keine gesetzliche Verpflichtung zur Implementierung eines Compliance-Systems gibt, ist das Thema aber gerade in Sydney, Melbourne, Brisbane oder Perth hier von besonderer Bedeutung. Eine nahezu ausufernde Praxis vieler Unternehmen in diesem Bereich wird nämlich nicht von gesetzlichen Pflichten, sondern in besonderem Maße schon von der Angst in ein Gerichtsverfahren verwickelt zu werden, getrieben.

Um das mit einem Prozess verbundene erhebliche Kostenrisiko zu reduzieren, adaptieren australische Unternehmen eine immer umfangreichere Dokumentationspraxis, um sich exkulpieren zu können. Compliance und damit verbundene Kosten sind in Australien erheblich aufwändiger als in Europa. Wöchtentliche Compliance Berichte sind für größere Unternehmen Standard. Ganz besonders ausgeprägt ist compliance bei Bergbauunternehmen

Für viele deutsche Unternehmen nehmen wir als Rechtsanwalt und Kanzlei in Australien vor allem Schulungen im Bereich Wettbewerbs- und Kartellrecht vor, um Directors und Sale Manager auf sensible Themen mit Fallbeispielen zu schulen.

Weiterführende Hinweise zu diesem Thema finden sie in dem Kapitel Australien von Dr. Wolfgang Babeck mit Hellmann und Wyld im Handbuch Compliance International, S. 65 – 100 Passarge/Behringer (Ed.), Erich-Schmidt-Verlag, 2015.