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Kartellrecht

Das australische Kartellrecht unterteilt sich – wie auch in Deutschland – in zwei große Bereiche: Das Fusionskontrollrecht einerseits und das Kartellrecht im engeren Sinne andererseits. Maßgebliche Rechtsquelle ist der Competition and Consumer Act (CCA).

1. Fusionskontrollrecht

Das Fusionskontrollrecht regelt die Frage der Zulässigkeit von Unternehmensübernahmen aus wettbewerblicher Sicht. Vom Begriff der Übernahme werden, wie auch im deutschen und europäischen Recht, sowohl der Anteilserwerb als auch der Erwerb einzelner Unternehmensgegenstände (assets) erfasst. Diese sind unzulässig, wenn sie zu einer erheblichen Verminderung des vorhandenen Wettbewerbs führen. Von kartellrechtlich ungeschulten Unternehmern wird nicht selten verkannt, dass das (australische) Fusionskontrollrecht nicht erst dann greift, wenn ein Mehrheitserwerb oder der Erwerb großer Teile eines Unternehmens stattfinden. Eine erhebliche Verminderung des vorhandenen Wettbewerbs ist vielmehr theoretisch bereits bei Übernahme kleinster Unternehmensteile denkbar.

Eine Anzeigepflicht und ein Genehmigungsverfahren für Unternehmensübernahmen bzw. Unternehmenszusammenschlüsse besteht in Australien nicht. Um jedoch nicht Gefahr zu laufen, einen bereits vollzogenen Unternehmenszusammenschluss für unzulässig erklärt zu bekommen, bietet das australische Recht mit den Instrumenten der „notification“ durch das australische Kartellamt, der Australian Competition and Consumer Commission (ACCC), und der „authorisation“ durch das Australian Competition Tribunal (ACT) – also einer Art Kartellgericht – Möglichkeiten, die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses vorab klären zu lassen.

2. Kartellrecht im engeren Sinne

Das Kartellrecht im engeren Sinne wird in den sec. 44ZRA ff. CCA ausführlich geregelt. Der allgemeine Verbotstatbestand deckt sich inhaltlich mit den nach deutschem und europäischem Recht verbotenen Verhaltensweisen in weiten Teilen.

Das australische Recht geht jedoch noch einen Schritt weiter als das deutsche und europäische Recht, indem es für einzelne, bestimmte Fallgruppen gesonderte Bestimmungen vorsieht:

Zuvorderst unter diesem Kreis der besonders geregelten verbotenen Verhaltensweisen ist das sog. Kartellverhalten zu nennen. Es umfasst – in der gewohnten Umständlichkeit von Definitionen in angloamerikanischen Gesetzeswerken – das Festlegen von Preisen und preisbildenden Faktoren wie Rabatten etc., Vereinbarungen zu Produktions- und Belieferungsmengen, Marktaufteilungen und Angebotsmanipulationen.

Die Gefahr für Unternehmen, gerade wegen Preisabsprachen ins Visier des australischen Kartellamtes zu geraten, sollte dabei keinesfalls unterschätzt werden. Denn eine Preisabsprache existiert nicht erst dann, wenn sich die Geschäftsführungen verschiedener Gesellschaften absprechen; vielmehr kann das Verbot auch von Mitarbeitern auf der Geschäftsführung untergeordneten Ebenen verwirklicht werden und es ist immer wieder festzustellen, dass sich gerade diese Mitarbeiter nicht hinreichend bewusst waren, dass sie eine verbotene Handlung begehen. Hier raten wir als Kanzlei und Rechtsanwalt in Australien jedem Unternehmen sei es in Sydney, Melbourne, Brisbane oder Perth nur an, seinen kompletten Mitarbeiterstamm in regelmäßigen Abständen kartellrechtlich zu schulen.

Weitere besonders geregelte Verhaltensweisen sind der Missbrauch einer erheblichen Marktmacht, Exklusivitätsvereinbarungen, Preisbindungen der zweiten Hand und Price Signalling.