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Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen

Ende 2015 unterzeichneten Deutschland und Australien ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und –umgehung (DBA). Das DBA ist seit dem 7. Dezember 2016 in Kraft. Das Verhandlungsergebnis entspricht in wichtigen Bereichen der deutschen Politik zu Doppelbesteuerungsabkommen, welche sich am OECD-Musterabkommen orientieren. Im Falle einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die Einkünfte oder Gewinne erzielt, die in Australien besteuert werden können, ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Freistellungsmethode einschlägig, das heißt, diese Einkünfte oder Gewinne werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Neben vielen anderen Aspekten ist insbesondere die Betriebstätte neu geregelt:

Der Begriff „Betriebsstätte“

Einer der elementarsten Begriffe im Außensteuerrecht ist der der Betriebsstätte, da das Vorliegen einer Betriebsstätte Anknüpfungspunkt für steuerliche Zugriffe ist. Besteht eine Tochtergesellschaft so stellt sich die Frage nach der Steuerpflicht nicht, da diese regelmäßig vorliegt. Erheblich ist es aber für die Unternehmen, die mit Australien handeln, in Australien Waren verkaufen oder anderweitig aktiv sind, ohne eine eigene Tochtergesellschaft zu unterhalten.
Grundsätzlich ist eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte zur Erforschung oder Ausbeutung natürlicher Ressourcen sowie land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz.

Fiktion einer Betriebsstätte

Neu und wesentlich ist die Fiktion einer Betriebsstätte in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens. Mit dieser Fiktion wurde dem Gedanke Rechnung getragen, dass der Staat die Steuerhoheit über solche Unternehmen innehaben soll, die sich auch tatsächlich an seinem Wirtschaftsleben beteiligen. Danach gelten Tätigkeiten als Betriebsstätte des Unternehmens, wenn ein Unternehmen • im anderen Staat länger als neun Monate Aufsichts- oder Beratungstätigkeiten in Verbindung mit einer dort durchgeführten Bauausführung oder Montage ausübt,
• im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt länger als 90 Tage Tätigkeiten (einschließlich des Einsatzes wesentlicher Ausrüstung) zur Erforschung oder Ausbeutung dort gelegener natürlicher Ressourcen ausübt oder
• im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt länger als 183 Tage wesentliche Ausrüstung einsetzt. Die Fiktion setzt voraus, dass das Unternehmen Tätigkeiten durch Personen in dem anderen Staat ausübt. Das Ausüben ist dahingehend zu verstehen, dass diese Tätigkeiten tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Gemessen an dem Zweck der Fiktion, ist das „Ausüben“ und „Zurverfügungstellen“ sehr weit zu verstehen.
Anderweitige Gestaltungen können dieses Ergebnis auch nicht verhindern. Bei zusammenhängenden Tätigkeiten eines anderen, eng mit dem ersten Unternehmen verbundenen Unternehmens, die jeweils 30 Tage überschreiten, werden diese Tätigkeitszeiträume auf die Zeiträume der Fiktion angerechnet.
Ihre Grenze erreicht die Fiktion, wenn die Tätigkeiten in Bezug auf das Unternehmen vorbereitender Art oder lediglich Hilfstätigkeiten sind. In diesem Falle liegt keine Betriebsstätte in Australien mehr vor.

Ausnahmen

Nicht als Betriebsstätte gelten
• Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden,
• Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden,
• Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden,
• eine feste Geschäftseinrichtung, die auschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,
• eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,
• eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der genannten Tätigkeiten auszuüben.

All diesen Ausnahmen ist gemein, dass sie lediglich von vorbereitender oder unterstützender Natur sind. Für die Abgrenzung der vorbereitenden und unterstützenden Natur ist entscheidendes Kriterium, ob die Aktivität selbst einen essentiellen oder signifikanten Teil der Akitvität des Unternehmens als Ganzes darstellt. Hierbei ist stets auf den konkreten Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung abzustellen. Ist jedoch die Tätigkeit des Unternehmens und der Einrichtung identisch, ist eindeutig die Grenze der vorbereitenden oder unterstützenden Ausführung erreicht. Die Leitung eines Unternehmens, sei sie auch auf gewisse Betriebsbereiche begrenzt, konstituiert stets eine essentielle Tätigkeit.
Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn das Unternehmen am selben Ort oder an einem anderen Ort im selben Staat Geschäftstätigkeiten ausübt und die an den beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sich ergänzen und Teil eines zusammengehörigen Geschäftsbereichs sind.

Zurechnung eines Anscheins

Ebenfalls manifestiert ist der anerkannte Grundsatz, dass ein Unternehmen sich den Anschein einer Betriebsstätte zurechnen lassen muss, wenn eine Person unter bestimmten Umständen für dieses handelt, selbst wenn das Unternehmen keine tatsächliche Betriebsstätte in diesem Staat unterhält. Die Tätigkeit eines Maklers, Kommissionäres oder eines anderen abhängigen Vertreters führt in der Regel zu der Annahme einer Betriebsstätte des Auftraggebers, sofern diese im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Was ist also nun zu beachten?

Die aufgezeigte Fiktion birgt Auflagen und Aufgaben für die betroffenen Unternehmen. Zunächst muss nun dokumentiert und überwacht werden, wie lange Tätigkeiten in dem Staat ausgeführt werden. In Fällen, in denen anfangs nicht eindeutig festgelegt werden kann, wie lange ein Unternehmen in diesem Staat tätig wird, setzt sich dieses der Gefahr aus, dass diese Tätigkeiten letztlich als Betriebsstätte gelten. Die Fiktion zwingt die betroffenen Unternehmen, verfahrensrechtliche Auflagen einzuhalten, die für Betriebsstätten gelten, da andernfalls die steuerpflichtigen Einkünfte nicht berechnet und ermittelt werden können und natürlich auch Nachzahlungen, Säumnisgebühren und Strafen drohen. Als derartige Auflagen sind insbesondere die Buchführung, Dokumentation von Abläufen und die Besteuerung von Arbeitnehmer zu erwähnen.
Während eine Beurteilung nur unter Berücksichtigung aller Einzelaspekte eines Sachverhalts möglich ist, sollten Unternehmen davon ausgehen, dass seit dem Inkrafttreten des neuen DBA Australien – Deutschland im Regelfall fast immer eine Betriebsstätte vorliegt, wenn nicht eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft. Das gilt auch immer, wenn ein Handelsvertreter eingestellt wird.
Unabhängig von der Frage nach einer Betriebstätte muss sich das ausländische Unternehmen im Regelfall auch bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Australien registrieren. Auch dazu fragen Sie am besten einen Rechtsanwalt in Australien.

Exkurs Erbschaftssteuer

Australien kennt nach wie vor keine Erbschaftssteuer und zieht daher vermögende Personen an. Hier haben wir ein private client team, welches Unterstützung leistet.