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Insolvenz

Was muss man als europäisches Unternehmen beachten, wenn über einen australischen Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet wird? Was sind die Eckpfeiler des australischen Insolvenzrechts? Wie beugt man einem Forderungsausfall wirksam vor? Dieser Artikel soll einige Hintergrundinformationen aufzeigen, kann jedoch keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Eine Gewähr wird nicht übernommen.

1. Das australische Insolvenzrecht unterscheidet sich grundlegend vom Insolvenzrecht in Kontinentaleuropa. Für europäische Vertragspartner australischer Unternehmen ist daher wichtig zu wissen, welche Besonderheiten ein Insolvenzverfahren in Australien hat.

2. In Australien registrierte Unternehmen und nicht in Australien registrierte Unternehmen, die in Australien geschäftlich tätig sind, unterliegen dem Corporations Act 2001 und den Corporations Regulations 2001, die die Auflösung, Liquidation, (Insolvenz-)Verwaltung und den Verkauf von Vermögen insolventer Unternehmen regeln. Nur die Insolvenz einer natürlichen Person wird in Australien dagegen mit „bankruptcy“ bezeichnet.

3. Als Vertragspartner eines insolventen Unternehmens ist die Stellung im Insolvenzverfahren – vergleichbar dem deutschen Insolvenzrecht – maßgeblich von der Besicherung der Forderung gegen den insolventen Schuldner abhängig

  • Hat man als Gläubiger beispielsweise eine Immobiliarsicherung (mortgage – weitgehend vergleichbar mit einer Grundschuld), so ist man vom insolventen Unternehmen relativ unabhängig und kann die Forderung aus dem Grundstück befriedigen.
  • Auch die Besicherung unbeweglicher Sachen ist ähnlich einem Pfandrecht oder einem Eigentumsvorbehalt auf gelieferte Ware möglich (mortgages, pledges, liens fixed and floating charges). Im Falle der Insolvenz kann der Gläubiger die beweglichen Sachen zur Befriedigung seiner Forderungen veräußern.

4. Hat man als Vertragspartner seine Forderung nicht besichert, ist die rechtliche Stellung deutlich schlechter.

Regelmäßig kommt es dabei nur zu einer quotalen Befriedigung der Forderung – aus dem verbliebenen Vermögen des Schuldners werden alle Gläubiger befriedigt.

5. Wie aber läuft ein Insolvenzverfahren in Australien kurz dargestellt ab?

Es gibt zunächst zwei grundsätzliche Unterscheidungen, die freiwillige (voluntary) und die unfreiwillige (involuntary) Liquidation des Unternehmens, wobei nur letztere das eigentliche gerichtliche Insolvenzverfahren darstellt.

  • Bei der freiwilligen Liquidation, voluntary liquidation – die im wesentlichen mit der deutschen „Liquidation“ einer Gesellschaft gemäß § 60ff GmbHG vergleichbar ist – ist eine Beteiligung des Gerichts nach Part 5.5 des Corporations Act nicht erforderlich. Die freiwillige Liquidation kann zunächst auf Initiative der Gesellschafter erfolgen. Die Geschäftsführer müssen dazu eine Erklärung über die Solvenz der Gesellschaft nach Section 494 des Corporations Act (“declaration of solvency“) abgeben, wonach die Gesellschaft alle ihre Schulden innerhalb von 12 Monaten gerechnet ab dem Beginn der Abwicklung der Gesellschaft begleichen kann. Die Gesellschafter können einen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft fassen, für den eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist. Dieser Beschluss muss innerhalb von 7 Tagen bei der Australien Securities and Investment Commission (ASIC) eingereicht und binnen 21 Tagen veröffentlich werden. Daneben können die Gläubiger eine freiwillige Liquidation der Gesellschaft herbeiführen, auch wenn die declaration of solvency nicht zur Verfügung gestellt wird. Die Gesellschaft ist nach Section 497 des Corporations Act verpflichtet, eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Es obliegt dann der Gläubigerversammlung die freiwillige Auflösung der Gesellschaft (“winding–up“) ohne Beteiligung des Gerichts zu beschliessen und einen Liquidator zur Abwicklung zu bestimmen. Diese Entscheidung wird regelmässig vom Vermögensstatus der Gesellschaft abhängen und welche Chancen die Gläubigerversammlung der Begleichung ihrer jeweiligen Schulden bei einer freiwilligen Auflösung ohne Beteiligung des Gerichts beimisst. Alternativ kann auch bereits ein Gläubiger das nachfolgend beschriebene gerichtliche Insolvenzverfahren einleiten.
  • Eine unfreiwillige Liquidation, unvoluntary liquidation, die auch „compulsary liquidation“ oder „winding up by the court“genannt wird und mit einer deutschen „Insolvenz“ gemäß Insolvenzordnung vergleichbar ist, kann auf Veranlassung nur eines einzigen Gläubigers mit gerichtlicher Hilfe stattfinden, wenn die Gesellschaft ihre Schulden nicht zahlt und diese entweder
  • 2.000 AUS$ überschreiten und seit einer formellen Mahnung (statutory demand) 21 Tage vergangen sind oder
  • wenn dem Gericht nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft unfähig ist, ihre Schulden zu zahlen (also zahlungsunfähig ist) oder
  • wenn dem Gericht nachgewiesen wird, dass der Wert der Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Vermögen übersteigt (Überschuldung).

Das Gericht bestellt dann einen Insolvenzverwalter („liquidator“) zur Abwicklung der Gesellschaft und Verteilung des Vermögens an die Gläubiger. Im Prinzip wird bei der Liquidation das Vermögen der Gesellschaft abgewickelt. Der Insolvenzverwalter erkennt Ansprüche von Gläubigern an und zahlt diese entsprechend den gesetzlich normierten Prioritäten, die maßgeblich von deren Rang– und Sicherheitenstellung abhängen, aus.

6. Alternativ zur Liquidation stellt der Corporations Act 2001 weitere Möglichkeiten zur Verfügung.

  • Zum einen gibt es die freiwillige Administration (voluntary administration), bei der Gläubigerschutz vor Zwangsvollstreckungen besteht und die Gesellschaft ihr Geschäft durch einen Administrator reorganisieren kann. Die Rolle des Administrators besteht dabei in der Übernahme der Kontrolle über die Gesellschaft um die Geschäfte fortzuführen, die Verhältnisse der Gesellschaft zu überwachen und den Gläubigern Empfehlungen zu Handlungsalternativen zu geben. Der Administrator hat weitgehende Befugnisse – er kann beispielsweise die Geschäfte fortführen, Vermögensgegenstände veräußern, Geschäftsführer entlassen oder bestellen und Rechtsstreitigkeiten führen. Er kann Vertragspartner, die beispielsweise weiterliefern, vorrangig zu unbesicherten Gläubigern bezahlen, damit die Geschäfte weiterlaufen können. Der Administrator ist verpflichtet wenigstens zwei Gläubigerversammlungen abzuhalten. Die Einberufung der ersten Versammlung, die binnen 8 Geschäftstagen nach Beginn der Administration stattzufinden hat, muss angeben, ob ein Gläubigerkommitee bestimmt werden soll und wie dessen zusammensetzung ist. Die zweite Versammlung, einzuberufen 21 Tage nach Beginn der Administration, beschliesst darüber, ob die Gesellschaft eine bindende Vereinbarung zwischen Gläubigern und Gesellschaft („Deed of Company Arrangement“ – DOCA) ausführt, die Adminitration endet oder die Gesellschaft liquidiert wird.
  • Weiterhin kann ein besicherter Gläubiger – statt seine Sicherheit zu verwerten – einen Administrator bestimmen, um die Reorganisation der Gesellschaft zwangsweise durchzuführen (involuntary reorganisation). Wie die Reorganisation durchgeführt wird, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, etwa der Mehrheitsentscheidung aller Gläubiger und von einem brauchbaren Reorganisationskonzept. Die Gläubiger können dabei ein Komitee bestellen, das den Administrator überwacht.
  • Die sog. schemes of arrangement, der Art nach eine Einigung zwischen Gesellschaft und Gläubigern unter Beteiligung des Gerichts, das aber praktisch kaum Anwendung findet, weil bereits die freiwillige Liquidation praktisch weitreichenderen Rechtsschutz zur Verfügung stellt und der Aufwand einer Gerichtsbeteiligung auch bei den schemes of arrangement gegeben ist.

7. Vorbeugung

Umsichtige Unternehmen können versuchen, die oben genannten Situationen möglichst zu vermeiden, indem sie frühzeitig juristischen Rat einholen und sich zusätzlich absichern. In Australien ist es durchaus üblich, Ware erst nach Bezahlung zu liefern, und wer dieses durchsetzen kann, sollte davon Gebrauch machen. Alternativ sollte man den der Ware zugrundeliegenden Vertrag unbedingt im PPSR, dem australischen öffentlichen Pfandrechtsregister registrieren. Die so genannte Retention of Title Clause in Frage, die mit dem deutschen Eigentumsvorbehalt vergleichbar ist, reich nicht mehr. Eingesetzt werden solche Klauseln, um die sonst geltende Vermutung zu widerlegen, dass das Eigentum bei Lieferung auf den Käufer übergeht. Dies bedeutet, dass der Käufer die Ware zurücknehmen kann, sollte sie nicht bezahlt werden. Dies gilt auch bei Insolvenz des Käufers. Solche Vertragsklauseln müssen allerdings sehr vorsichtig formuliert werden, da sonst die Gefahr besteht, dass Gerichte sie für ungültig erklären. Einen verlängerten Eigentumsvorbehalt kann in Australien auch konstruiert werden, allerdings ist auch hier die Registrierung im PPSR notwendige Voraussetzung.

Problematisch in diesem Zusammenhang ist beispielsweise, das Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, einwandfrei als solche identifizierbar sein müssen. Dies ist generell kein Problem, wenn die Waren mit Seriennummern versehen sind. Es kann aber Probleme bereiten, wenn es sich um Standardprodukte handelt, bei denen dies nicht der Fall ist. Vermeiden ließe sich dieses Problem, indem im Vertrag festgelegt wird, dass sämtliche Waren, die vom Verkäufer geliefert wurden, dessen Eigentum bleiben, bis alle Forderungen beglichen sind (Kontokorrentvorbehalt). Problematisch ist allerdings, dass eine solche Formulierung oft so weit reichend ist, dass unter Umständen eine Registrierung erforderlich ist. Ohne diese wäre die gesamte Klausel nichtig.

Festlegen sollte man außerdem, was geschieht, wenn der Verkäufer die gelieferte Ware weiterverarbeitet. Anderenfalls lässt sich ein Eigentumsvorbehalt nicht mehr durchsetzen, sobald die Ware untrennbar mit anderen Gütern zu einem neuen Produkt verbunden wird. Schließlich sollte man auch sicherstellen, dass der Eigentumsvorbehalt tatsächlich Vertragsbestandteil wird.

8. Geltendmachung von Forderungen

Bitte kontaktieren Sie solicitor und Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Babeck und sein Team umgehend, wenn Sie von der Insolvenz, Liquidation oder Administration einer Ihrer Vertragspartner in Australien erfahren oder selbst, wenn sie diese nur befürchten. Wie auch in Deutschland kein ein schnelles Handeln von Vorteil sein, um Ihre Rechte bestmöglich wahrzunehmen, Waren unter Eigentumsvorbehalt von der Insolvenzmasse abzusondern und zu schützen.