Produkthaftungsrecht
Die Produkthaftung in Australien ähnelt sehr stark dem deutschen Gewährleistungsrecht. Nichtsdestotrotz sind die Verfahrensrisken, die mit einem Produkthaftungsprozess dort verbunden sind, exponentiell höher als in Deutschland, weil das australische Rechtssystem des Common Laws aufgrund seiner prozessualen Spezifika höhere Kosten verursacht (siehe dazu den Aufsatz zum Prozessrecht). Darüber hinaus ist Australien nach den USA das Land, in dem am häufigsten Sammelklagen und Verbandsklagen aufgrund der geringen Voraussetzungen, die hieran geknüpft sind, drohen. Für den deutschen Importeur ist weiterhin zu beachten, dass Produkthaftungsklagen aufgrund der föderalen Struktur Australiens sowohl unter Landesrecht als auch unter Bundesrecht angestrengt werden können. Dabei kann das Gewohnheitsrecht eines Bundesstaates von dem eines anderen abweichen.
1. Rechtsquellen der Haftung
Die Haftung für ein mangelhaftes Produkt lässt sich aus mehreren Rechtsgrundlagen ableiten.
Genauso wie unter deutschem Recht kann im australischen Common Law eine Übernahme einer Hersteller- oder Lieferantengarantie vereinbart werden.Darüber hinaus können sich Gewährleistungsrechte auch aus dem gewohnheitsrechtlichen Prinzip der Sorgfaltspflichtverletzung (negligence) ergeben. Dies ähnelt der Haftung des deutschen Unternehmers nach § 823 BGB, wonach ihm in bestimmten Fällen eine Verkehrssicherungspflicht zukommt. Ferner, und mittlerweile am wichtigsten, ist die Haftung unter dem im Jahr 2011 eingeführten Australian Consumer Law (ACL). Der ACL, der Teil des Competition und Consumer Acts 2010 ist, stellt bestimmte Verbraucherschutzbestimmungen (consumer guarantees) auf, die u.a. auch Anforderungen an die Verantwortlichkeit für ein mangelhaftes Produkt stellen. Der ACL enthält ferner eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung für mangelhafte Produkte. Findet der ACL keine Anwendung, weil es sich beispielsweise bei dem Produkt nicht um ein Verbrauchsgut handelt, so kann sich die Produkthaftung auch aus nationalen common law, wie etwa einem Sale of Goods Act ergeben. Ein solcher existiert beispielsweise in New South Wales, Queensland und South Australia.
2. Prozessuale Aspekte
Sowohl bezüglich der negligence-Haftung als auch der Haftung unter dem ACL obliegt dem Anspruchsteller grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der haftungsauslösenden Voraussetzungen. Im Rahmen der negligence-Haftung wird das Verschulden allerdings grundsätzlich vermutet (rebuttable inference of negligence). Da der ACL eine verschuldensunabhängige Haftung voraussieht, muss der Anspruchsteller hier lediglich den Sicherheitsmangel oder den Mangel der Ware beweisen. Kann ein Anspruchsteller einen Hersteller nicht identifizieren, gewährt der ACL dem Beschwerdeführer das Recht einen offiziellen Antrag beim Lieferanten zu stellen, um dessen Identität ausfindig zu machen. Darüber hinaus muss der Anspruchsteller unter beiden Haftungsregimen den Schadensumfang, die Sorgfaltspflichtverletzung (bzw. Verletzung des ACL) und die Kausalität beweisen, wobei im Rahmen des ACL bestimmte Beweislasterleichterungen bestehen, wenn beispielsweise mehrere Unternehmen an der Lieferkette beteiligt sind.
Die australischen Vorgaben, die Sammelklagen betreffen, gehören zu den liberalsten und klägerfreundlichsten der Welt. Innerhalb der letzten 17 Jahre betrafen etwa 22 % der Sammelklagen in Australien Produkthaftungsfälle.
3. Einstweilige Verfügung und Rückrufaktion
Neben Schadensersatz in Geld, kann das Gericht einstweilige Verfügungen (injunctions) erlassen, um Schäden oder den Versuch von Verletzungen der Verbraucherschutzbestimmungen und der Handelsbestimmungen zu verhindern.
Besteht der Verdacht, dass eine ganze Charge an Produkten an einem Sicherheitsdefekt leidet, der eine unmittelbare Gefahr darstellt, so entsteht für den Hersteller unter Umständen eine Berichterstattungspflicht an die für die Branche zuständige Aufsichtsbehörde. Zu diesen Behörden gehört u.a. die Australian Competition and Consumer Commission (ACCC). Diese ist für ganz Australien, also auch Sydney, Melbourne, Brisbane und Perth zuständig. Stuft die Aufsichtbehörde die Gefahr als hoch genug ein, so kann sie eine offizielle Rückrufaktion starten, die umfangreiche Schritte und die Mitarbeit des betroffenen Unternehmens voraussetzt.
Wir begleiten Sie als Kanzlei und Rechtsanwalt in Australien sowohl bei umfangreicheren Produkthaftungsprozessen in Australien als auch bei einem Rückruf (recalls) in Australien oder erstellen oft Gutachten, um die Notwendigkeit eines Rückrufs zu klären und einen Dialog mit dem ACCC zu etablieren.