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Prozessrecht

Das australische Prozessrecht ähnelt in vieler Hinsicht dem Prozessrecht in England und Wales. Da für ausländische Unternehmen oft die schnelle Durchsetzung von Rechten im Vordergrund stehen, werden nachfolgend die Verfahren im Vorläufigen Rechtsschutz und im „Fast-Track“ erläutert. Die Information in diesem Artikel werden ohne Gewähr erteilt, stellen keinen Rechtsrat dar und können auch keinen Rechtsrat im Einzelfall ersetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an an den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Babeck in Australien.

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1. Vorläufiger Rechtsschutz

Eine einstweilige Verfügung (interlocutory injunction) in Australien zu erlangen, unterscheidet sich in einigen wichtigen Punkten vom deutschen Prozessrecht. Viele der grundlegenden Prinzipien sind allerdings identisch.

Grundsätzliches zur einstweiligen Verfügung

So gilt auch in Australien das Prinzip, dass eine einstweilige Verfügung dann erlangt werden muss, wenn der Vorgang „heiss“ ist. Bei einem schuldhaften Zögern ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr möglich. Weiterhin sollten die Ansprüche simpel gehalten werden und sich auf die wesentlichen und erfolgsversprechenden Punkte konzentrieren. Wie in Deutschland auch oft der Fall (wenn nicht nach dem OLG-Verfahren eine Abschlusserklärung abgegeben wird, in der die einstweilige Verfügung quasi als Hauptsachetitel anerkannt wird), wird nach der einstweiligen Verfügung meist auch das Hauptverfahren (substantial proceedings) eingeleitet.

Einer der wesentlichen Unterschiede besteht darin, dass dem Erlass einer einstweilige Verfügung in Australien in der Regel eine müdliche Verhandlung (ein Hearing) vorausgeht. Eine Ausnahme zur grundsätzlichen Regel, dass in Australien meist eine mündliche Verhandlung stattfindet, bildet die ex-parte injunction, die allerdings ganz selten zulässig ist. Auch in Deutschland sollte eigentlich nur bei besonderer Dringlichkeit eine Beschlussverfügung ohne vorheriges mündliches Verfahren erlassen werden soll. Jedoch wird diese Dringlichkeit von Gerichten in Deutschland oft schnell bejaht.

Abmahnungen im Vorfeld

Sowohl in Australien als auch in Deutschland wird regelmäßig vor dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung eine Abmahnung an den Gegener verschickt. Dieser ist häufig der Entwurf einer Unterlassungsverfügung beigefügt. Üblicherweise wird dem Gegner eine Frist gesetzt diese Unterlassungserklärung abzugeben. Die Länge der Frist ist abhängig vom Einzelfall. In besonders dringenden Fällen kann diese Frist nur wenige Stunden betragen; bewegt sich allerdings regelmäßig zwischen wenigen Tagen und zwei Wochen. Eine solche vorgelagerte Abmahnung ist insbesondere in den Fällen geboten, in denen die Möglichkeit besteht, dass der Gegner den Anspruch sofort anerkennt. Sollte nämlich eine einstweilige Verfügung vom Gegener sofort anerkannt werden, trifft den Antragsteller die Kostentragungspflicht für das Verfahren.

In Australien wird auch in der Regel erst eine Abmahnung verschickt, beziehungsweise eine Unterlassungserklärung mit einer Frist, die nur wenige Tage betragen kann. Danach muss dann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner erst zugestellt werden. Dabei wird man versuchen, beim Gericht einen short service zu erwirken, also eine verkürzte Antwortfrist des Antragsgegners. Dann hängt es von der Terminierung des Hearings durch das Gericht ab. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung stante pede, wie es in Deutschland oft der Fall ist, ist in Australien eher unüblich, da ja auch beide Parteien vertreten sein müssen.

Im Umkehrschluss bedeutet dass auch, dass keine Schutzschriften hinterlegt werden müssen. Anders als in Deutschland erfährt die Gegenseite auch dann von dem Versuch eine einstweilige Verfügung zu erwirken, wenn der Antrag fehlschlägt

Weitere Unterschiede zum deutschen Recht

Weiterhin wird in der Regel ein schneller Termin für das final Hearing beantragt. Das bedeutet, dass auch die Hauptsache innerhalb weniger Monate entschieden wird. Der Vorteil dabei ist, dass nur eine begrenzte Beweisaufnahme und Einbeziehung von Zeugen stattfindet, was im Gegensatz zu den ansonsten sehr aufwendigen und überaus kostenintensiven Prozessen in Australien von Vorteil ist.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Erörterung um die Hinterlegung von Geldbeträgen, um die Verfahrenskosten und gegebenenfalls einen Schaden zu decken. Wie auch in Deutschland ist der Antragssteller für den entstandenen Schaden des Gegeners haftbar, wenn sich heraussstellt, dass die einstweilige Verfügung im Hauptverfahren wieder aufgehoben wird. Insbesondere wenn eine ausländische Gesellschaft klagt, die keine große Tochtergesellschaft in Australien vorweisen kann, wird der Antragsgegner versuchen, Anträge auf security for costs und security for the undertaking of damages durchzusetzen.

Auch in Australien kann keine aufschiebende Wirkung gegen die einstweilige Verfügung erwirkt werden. Allerdings ist dies darauf zurückzuführen, dass im Gegensatz zum deutschen Recht ein Widerspruch gegen eine erlassene Injunction gar nicht möglich ist. Die einzige Möglichkeit des Antragsgegners, gegen die Injunction vorzugehen, ist während des Hearings. Wird die Injunction im Anschluss an das Hearing erlassen, hat der Antragsgegner dieses vorgezogene „Mini-Verfahren“ verloren. Er kann dann lediglich noch im Hauptverfahren seinen Standpunkt deutlich machen und hoffen, dass er dieses gewinnt, die Injunction aufgehoben wird und er den durch die fehlerhafte Injunction erlittenen Schaden vom Antragsteller ersetzt bekommt.

Nur in absoluten Ausnahmefällen (z.B. wenn der Antragsteller das Hauptverfahren unnötig verschleppt und der Antragsgegner hierdurch einen immensen Schaden erleidet) ist es denkbar, dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung der Injunction stellen könnte. Allerdings würde das Gericht selbst in einem solchen Fall voraussichtlich zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Schaden ja durch die geleistete security for the undertaking regarding damages ausreichend gedeckt ist. Davon abgesehen, hätte auch solch ein Antrag keinerlei aufschiebende Wirkung und der Antragsgegner müsste das gesamte Verfahren bzgl. dieses Antrags durchlaufen bevor die Injuntion für ungültig erklärt wird.

Eidesstattliche Versicherungen

Eidesstattliche Versicherungen – affidavits – spielen sowohl in der australischen Rechtspraxis als auch in der deutschen Praxis eine größe Rolle.

Im Deutschen Recht findet, wie bereits oben dargestellt, selten eine mündliche Verhandlung infolge eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Insoweit kommt es zu einer Glaubhaftmachung des Anspruchs und der Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung. Grundlage diese Glaubhaftmachung und damit der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung sind die eidesstattlichen Versicherungen.

In der australischen Rechtspraxis ist die Abstimmung der affidavits eine der vornehmlichsten Aufgaben bei der Vorbereitung eines Antrages auf einstweilige Verfügung.

Das Prinzip der „Equity“

In Australien beruht eine einstweilige Verfügung auf dem Prinzip der Equitable jurisdiction. Equity steht in Common Law Jurisdictions für diejenigen Prinzipien, die immer dann die strengen rechtlichen Regeln ergänzen, wenn deren alleinige Anwendung zu einem zu unfairen und harten Ergebnis führen würde. Equity umfasst also die Rechtsbehelfe, die zum Tragen kommen und Abhilfe schaffen können, wenn Präzedenzfälle oder gesetzliche Regelungen dies nicht tun würden oder zu unbilligen Ergebnisse führen würden.

Die „Principles of Equity“ erlauben dem Gericht also, Ermessen auszuüben. Das Prinzip Equity kann etwa mit Generalklauseln im deutschen Recht verglichen werden (z.B. § 242 BGB), die Richtern ebenfalls Ermessensfreiraum geben und so angemessene Einzelfallentscheidungen ermöglichen. Dazu gehört auch der Grundsatz „Delay defeats Equity“ (d.h. bei Verzug oder Verjährung kommt es zur Verwirkung der Rechte nach Equity).

Voraussetzungen für einstweilige Verfügungen

Im Hinblick auf den Erlass einer einstweilige Verfügung muss der Antragsteller in Australien folgende Voraussetzungen erfüllen/beweisen:

Es besteht ein gut vertretbarer Anspruch auf das Recht, das durch die einstweilige Verfügung geschützt werden soll. Bei gleichbleibender Beweislage besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller das Gerichtsverfahren gewinnt.

Wird die einstweilige Verfügung nicht erlassen, erleidet der Antragsteller irreparable Schäden, also Schäden die nicht durch Schadenersatz abgegolten werden können.

Ein Interessenausgleich fällt zugunsten des Antragsstellers aus. Der Nachteil für den Antragsteller bei Nichterlass der einstweilige Verfügung ist größer als der Nachteil des Antragsgegners bei Erlass der einstweilige Verfügung.

Kurze Zusammenfassung zum einstweiligen Rechtsschutz

Trotz gewisser Ähnlichkeiten unterscheidet sich die Interlocutory Injunction also in prozessrechtlicher Hinsicht in einigen Punkten von der einstweiligen Verfügung. Insbesondere sind hierbei die vorausgehende mündliche Verhandlung, die oft nötige Hinterlegung einer hohen Geldsumme (security for costs und security for the undertaking of damages), die Rolle der Affidavits und die Endgültigkeit des Erlasses der Injunction (ein Widerspruch ist nicht möglich) zu beachten.

Darüberhinaus steht dem australischen Gericht, aufgrund der dritten Voraussetzung (Interessenausgleich bzw. balance of convencience), ein nicht zu unterschätzender Ermessensspielraum zu.

2. “Fast Track”-Verfahren

Neben dem einstweiligen Rechtsschutz kennt das australische Recht eine weitere Möglichkeit, schneller als gewöhnlich Ansprüche durchzusetzen. Dieses sog. „Fast Track“-Verfahren ist in Deutschland unbekannt. Das Fast Track-Verfahren ist anwendbar auf bestimmte Sachverhalte, darunter solche, die Streitigkeiten zwischen Kaufleuten oder gewerbliche Schutzrechte betreffen.

Das Fast Track-Verfahren bietet sich jedenfalls dann an, wenn für der einstweilige Rechtsschutz aus bestimmten Gründen nicht erfolgversprechend ist. Dies kann z.B. aufgrund der strengen Anforderungen an die Beweisführung im einstweiligen Rechtsschutz Fall sein, wenn (noch) keine entsprechenden Beweismittel zur Verfügung stehen. Auch ist ein Fast Track-Verfahren vorzuziehen, wenn sich ein Fall als etwas komplexer darstellt und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Gericht sich deshalb zu einer einstweiligen Entscheidung nicht in der Lage sehen könnte oder aber die erforderliche Dringlichkeit nicht bejahen könnte. Ein Fast Track-Verfahren ist aber im Unterschied zum ordentlichen Verfahren auch nur dann möglich, wenn vor allem die Beweislage nicht zu komplex ist. Das Verfahren muss überschaubar sein.

Das Fast Track-Verfahren unterscheidet sich von dem herkömmlichen Verfahren vor Gericht in einigen entscheidenden Punkten:

Es findet eine deutlich eingeschränkte Beweisaufnahme („discovery“) statt. Die Beweise müssen dem Gericht im Regelfall bereits in einem Zeitpunkt vorgelegt werden, der außerhalb des eigentlichen Verfahrens liegt und oftmals kurz nach der Beantragung des Fast Track-Verfahrens stattfindet („Scheduling Conference“). Dies kann unter anderem deshalb von Vorteil sein, weil die Beweisaufnahme im australischen Recht hohe Kosten verursachen kann. Das Fast Track-Verfahren kann also zu einer deutlichen Reduzierung der Prozesskosten führen

Die beantragende Partei muss im Gegensatz zum einstweiligen Rechtsschutz keine Sicherheitsleistung für den Fall hinterlegen muss, dass der gegnerischen Partei durch den einstweiligen Rechtsschutz ein Schaden entsteht. Insofern werden bereits die Kosten im Vorfeld des Verfahrens deutlich überschaubarer.

Zudem ist das Verfahren in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Im Regelfall wird es nur eingeleitet, wenn absehbar ist, dass das Verfahren nicht länger als fünf Tage dauern wird.

Dies ist auch deshalb möglich, weil keine zeitaufwändigen „pleadings“, also Vorträge der Prozessvertreter gestattet sind.

Neben den im Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen ist nur noch ein Dokument zum Abschluss des Verfahrens zulässig, das sowohl in seinem Umfang als auch seinem Inhalt nach begrenzt ist.

Auch im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens kommt dem Fast Track ein weiterer Vorteil zu: Die Richter sind gehalten, ein Urteil innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende des Verfahren zu veröffentlichen. Auch in dieser Hinsicht kann ein Fast Track-Verfahren damit deutlich effizienter sein, als den Anspruch auf herkömmlichem Weg durchzusetzen.