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Handelsvertreter

Handelsvertreter (Agent)

Wer einen Handelsvertreter in Australien nutzt oder nutzen möchte, muss folgendes Wissen: Durch den Gebrauch eines Handelsvertreters oder die längerfristige Entsendung eines Mitarbeiters mit Vertriebs- oder Marketingaufgaben nach Australien muss sich das beauftragende Unternehmen aus Europa a. zwingend in Australien registrieren lassen und verfügt b. bei Einkünften über eine Betriebsstätte in Australien. Für Unternehmen, die einen Vertrieb in Australien erst aufbauen, ist daher das Modell “Vertriebshändler” (Distributor) unter Umständen geeigneter. Genaueres bedarf der Erörterung.

Das australische Recht weicht in vieler Hinsicht erheblich vom deutschen Recht zu Handelsvertretern (Agent) und Vertriebshändlern (Distributor) ab. Der signifikanteste Unterschied ist, dass das australische Recht im Unterschied zum deutschen Recht nicht kodifiziert ist und keine nennenswerten Abfindungsansprüche des Handelsvertreters kennt.

Anders als der Vertriebshändler handelt auch in Australien der Handelsvertreter im Namen des beauftragenden Unternehmens und nicht auf eigene Rechnung. Ein Vertrag kommt daher direkt zwischen Auftraggeber (europäischem Unternehmen) und dem Kunden zustande. Der Vertreter wird nicht Vertragspartner.

In Australien exisitiert kein spezifisches Recht für Handelsvertreter. Aus diesem Grund müssen in dem zwischen Auftraggeber und australischem Handelsvertreter zugrunde liegendem Vertragswerk alle Aspekte des Vertragsverhältnisses einzeln aufgelistet und geregelt werden. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen schriftlich geschlossen werden. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist die Schriftform der Verträge jedoch grundsätzlich zu empfehlen. Beachten sollten Sie bei der Vertragsformulierung unter anderem die Rechtswahl des Vertrages, den Schutz von gewerblichen Schutzrechten in Australien, den Schutz vor Produkthaftung, Verpflichtungen zum „after-sales service“, getrennte Warenlagerung, Regelungen zur Kontoführung, Sicherheiten für den Zahlungsverkehr, gegebenenfalls Klauseln zur Vermeidung von Wechselkursänderungen sowie Klauseln für Schiedsverfahren. Darüber hinaus wird auch die Vergütung für den Handelsvertreter nicht wie in § 87 deutsches HGB gesetzlich normiert und muß daher unbedingt vertraglich festgelegt werden.

In der Praxis bestehen zwischen dem australischen und dem kontinentaleuropäischen Handelsvertreter auch insofern Unterschiede, dass der Handelsvertreter in Australien oft nicht nur exklusiv für einen Hersteller (Auftraggeber) tätig ist. Viele Handelsvertreter vertreten mehrere Brands (Hersteller/ Marken). Das kann im Einzelfall Synergievorteile mit sich bringen. Der Hersteller wird dieses Vorgehen jedoch im Regelfall als einen Nachteil empfinden. Abgesehen von der Konkurrenz beim eigenen Handelsvertreter und Fragen bezüglich dessen Loyalität und Präferenzen kann es auch zu Misstrauen bei Abrechnungsverfahren führen.

Es ist jedoch umstritten, ob der Ausschluss der Vertretung weiterer Hersteller gegen den Trade Practices Act verstößt. Daher findet sich in vielen Verträgen die Klausel, dass die Vertretung weiterer Hersteller der schriftlichen und vorherigen Genehmigung des Vertragsparters (Auftraggeber) bedarf.

Ein weiterer Unterschied ist, dass die Bezeichnung Agent im australischen Recht weit weniger genau definiert ist als die des Handelsvertreters im deutschen Handelsgesetzbuch. Aus diesem Grund ist es zwangsläufig geboten, im Vertrag genau festzulegen, was für eine Art von Agency (Geschäftsbesorgung) Anwendung finden soll. So haftet beispielsweise der Commission Agent nicht für eine Insolvenz des Kunden. Im Gegensatz dazu muss der Del Credere Agent den Unternehmer (Auftraggeber) für Verluste, die infolge von Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstehen, entschädigen.

Durch die ausschließliche Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter können für das beauftragende Unternehmen steuerliche Vorteile bestehen.Der australische Handelsvertreter muss allerdings nachweisbar in seiner Handlungsvollmacht beschränkt sein und nur eine Vollmacht von Fall zu Fall besitzen und sich ansonsten beim europäischen Unternehmen (Auftraggeber) die Zustimmung einholen.

Bitte beachten Sie, dass Verzugszinsen in Australien für Handelsvertreter nicht gesetzlich normiert sind. Das bedeutet, dass diese im Vertrag ausdrücklich festgelegt werden müssen. Auch Ihre gewerblichen Schutzrechte sollten auf den Namen Ihres Unternehmens angemeldet sein und nicht auf den Namen Ihres Handelsvertreters.