Eigentumsvorbehalt in Australien
Deutsche Unternehmen mit Warenlieferungen oder anderen Exporten nach Australien, müssen bei der Vertragsgestaltung auch beim Thema Eigentumsvorbehalt aufpassen:
Während in Deutschland eine einfache Vertragsklausel genügt, um den Eigentumsvorbehalt zu regeln, ist dies in Australien inzwischen unzureichend. Eine Klausel, dass eine Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers bleibt (Retention of Title Clause), ist in Australien in der Regel wirkungslos.
Wie in Neuseeland und Kanada wurde nämlich inzwischen auch in Australien ein öffentliches Pfandrechtsregister (Personal Property Securities Register (PPSR)) eingerichtet. Nur durch Eintragung in dieses Register wird der Lieferant zu einem sogenannten secured creditor, der Priorität vor den ungesicherten Gläubigern genießt. Dafür muss der dem Pfandobjekt zugrunde liegende Vertrag und nicht das Pfandobjekt selbst in das PPS-Register eingetragen werden. Wichtig ist, dass dies vor der Einfuhr der Ware geschieht, da eine nachträgliche Registrierung nicht mehr möglich ist. Der Vertragspartner ist nicht notwendigerweise zu informieren.
Generell kann ein eigentlich nachrangiger, späterer Pfandnehmer durch die Eintragung im PPS-Register einen nicht eingetragenen, früheren Pfandnehmer verdrängen. Allerdings kann ein ausländischer Importeuer auch nachträglich Vorrang gegenüber einem ein allgemeines Sicherungsrecht (z.B. der Bank) an einem Warenlager erzielen, wenn er ein Sicherungsrecht über den Erlös aus der Warenlieferung einträgt. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem purchase money security interest (PMSI). Sollte der Pfandgeber seine Verbindlichkeit nicht erfüllen bzw. sollte der Käufer seine Ware nicht bezahlen, erfolgt die Sicherung des Pfandobjekts und der Verkäufer kann seine Ware wieder in Besitz nehmen.
Die Eintragung ins PPSR kann umgehend erfolgen und ist nicht besonders aufwändig, allerdings muss der dem zugrundeliegende Vertrag darauf abgestimmt sein. Für den ganzen Vorgang sollten Sie Ihren Rechtsanwalt in Australien kontaktieren. Auch die Konstruktion eines verlängerten Eigentumsvorbehalts in Australien ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Kurz gesagt: Ein Eigentumsvorbehalt alleine schlägt in Australien fehlt, die Warenlieferung muss stattdessen vorab in ein Register eingetragen werden.