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Arbeitsrecht einmal anders

Babeck SIXTEEN im Australischen Arbeitsrecht

Die Babeck 16 im Arbeitsrecht fassen die sechszehn wichtigsten Unterschiede zwischen dem australischen und dem deutschen Arbeitsrecht zusammen.

1. Lohnnebenkosten

In Australien betragen die Lohnnebenkosten etwas über 10 %, in Deutschland dagegen etwa 21 % (Arbeitnehmeranteil). Den Beitrag zur Krankenversicherung zahlt ausschließlich der Arbeitnehmer über eine Umlage in der Einkommensteuer.

2. Befristete Verträge

Befristete Verträge können in der Regel in Australien mehrfach unproblematisch abgeschlossen werden und sind üblich. In Deutschland ist eine Befristung ebenfalls zulässig, ohne sachlichen Grund allerdings nur bis zu einer Dauer von 2 bzw. 5 Jahren.

3. Tarifvertrag

Bestimmungen und Sonderrechte aus Tarifverträgen stehen in Australien nur Beschäftigten zu, die weniger als etwa 142.000 $ verdienen. In Deutschland findet ein Tarifvertrag in der Regel auf alle Beschäftigten Anwendung.

4. Kündigungsfrist

In Australien beträgt die Kündigungsfrist im ersten Jahr 1 Woche, im zweiten Jahr 2 Wochen, zwischen dem dritten und fünften Beschäftigungsjahr 3 Wochen und dann vier Wochen. Sonderregelungen gelten für über 45-jährige. In Deutschland fällt die Kündigungsfrist dagegen deutlich länger aus, nämlich grundsätzlich 4 Wochen. Etwas anderes gilt für den Arbeitgeber bei einer Beschäftigungszeit ab 2 Jahren.

5. Abfindung

Sofern sie länger als ein Jahr beschäftigt waren erhalten Beschäftigte in Australien, deren Arbeitsplatz wegfällt, eine Abfindung. Die Abfindung beträgt 4 bis zu maximal 16 Wochen zusätzlichen Gehalt. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Abfindung, allerdings enden die meisten Kündigungsschutzklagen in einem Vergleich, der einer solchen gleichkommt.

6. Kündigungsgrund

In Australien kann aus vielerlei Gründen, auch der Schlechtleistung des Beschäftigten, rechtmäßig gekündigt werden. In Deutschland richten sich die Kündigungsmöglichkeiten nach Größe des Unternehmens und Beschäftigungsdauer. Während eine Kündigung in großen Unternehmen nur betriebsbedingt oder aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, möglich ist kann die Kündigung in Kleinunternehmen ohne Vorliegen eines solchen Grundes erfolgen.

7. Kündigungsschutzklage

In Australien steht nur Beschäftigten, die unter etwa 142.000 $ verdienen, eine Kündigungsschutzklage offen. Eine Entschädigung von maximal! 6 Monaten Gehalt fällt dann an, wenn die Kündigungsgründe oder das Kündigungsprozedere unfair waren. In Deutschland können Arbeitnehmer einschließlich leitender Angestellter eine Kündigungs­schutzklage einreichen. Die meisten dieser Kündigungsschutzklagen enden in einem Vergleich, der einer Abfindung gleichkommt.

8. Probezeit

In Australien eine Probezeit zu vereinbaren hat lediglich symbolischen Charakter, denn die Kündigungsfrist beträgt innerhalb des ersten (halben) Jahres sowieso nur eine Woche. In Deutschland darf die Probezeit höchstens sechs Monate betragen

9. Sonderregelungen für Kleinunternehmen

Bei Kleinunternehmen in Australien (bis zu 15 Beschäftigte) müssen die von der Gruppe im Ausland Beschäftigten mitgezählt werden. In Deutschland umfasst die Definition des Kleinunternehmens nur die im Inland Beschäftigten.

10. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

In Australien wird das Entgelt einmal jährlich zwei Wochen lang im Krankheitsfall fortgezahlt, dieser Anspruch kann jedoch jährlich anwachsen. In Deutschland dagegen besteht je Krankheitsfall ein Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Anschließend übernimmt die Krankenkasse in der Regel eine Entgeltersatzleistung.

11. Auto und andere Lohnnebenleistungen

In Australien werden Lohnnebenleistungen (Sachbezüge) sehr hoch besteuert, daher sind sie oft nicht Teil des Arbeitsvertrages. In Deutschland sind Lohnnebenleistungen im Arbeitsvertrag völlig üblich und werden regelmäßig in der gleichen Höhe wie das Arbeitsentgelt besteuert.

12. Mutterschutz und Elterngeld

In Australien besteht Anspruch auf 18 Wochen Elterngeld auf Niveau des Mindestlohns sowie maximal 24 Monate – in der Praxis jedoch oft nur 12 Monate – unbezahlte Elternzeit. In Deutschland besteht eine Mutterschutzzeit von mindestens 14 Wochen, währenddessen die Schwangere dem Kündigungsschutz unterliegt und ein Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Das Elterngeld wird für die Dauer von 12-14 Monaten gehaltsabhängig in Höhe von mindestens 300,- bis höchstens 1800,- EUR gezahlt, die Elternzeit beträgt max. 3 Jahre.

13. Lohnzahlungen und Mindestlohn

Lohnzahlung erfolgen in Australien in der Regel 14-tägig, in Deutschland bekanntlich monatlich. Der Mindestlohn in Australien ist hoch und liegt über A$ 18 pro Stunde (A$ 18.29).

14. Wettbewerbsklauseln

Wettbewerbsklauseln sind üblich, aber eine Karenzentschädigung ist nicht vorgesehen.

15. Arbeitnehmermitbestimmung

Einen Betriebsrat oder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines Unternehmens gibt es in Australien nicht.

16. Gerichtskosten

Während ein Prozess in Australien auch im Arbeitsrecht immense Kosten verursacht, fallen in Deutschland in arbeitsrechtlichen Verfahren in den meisten Fällen keine Gerichtskosten an, da sie in Vergleichen enden. Jede Partei trägt jedoch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets die eigenen Anwaltskosten.

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