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Anerkennung von Urteilen

Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen in Australien

Gerichtsverfahren in Australien sind in der Regel sehr aufwändig und kostenintensiv. Deshalb kann es unter Umständen empfehlenswert sein, ein Klageverfahren in Deutschland anzustrengen und aus dem so erlangten Urteil in Australien zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist, dass das Urteil oder die gerichtliche Entscheidung in Australien anerkannt wird. Dafür sind nach australischem Recht jedoch keine allzu großen Hürden zu nehmen. Die Urteilsanerkennung richtet sich dabei entweder nach dem Foreign Judgments Act 1991 (Cth) oder, wenn dieser keine Anwendung findet, nach Common Law. Die Vollstreckung aus einem anerkannten Urteil unterscheidet sich dann nicht mehr von derjenigen aus einem originär australischen Urteil.

1. Urteilsanerkennung nach dem Foreign Judgments Act 1991 (Cth)

Bestimmte gerichtliche Entscheidungen können nach dem Foreign Judgments Act 1991 (Cth) anerkannt werden. Dieser stellt ein einfacheres Verfahren bereit als das Common Law. Insbesondere werden die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann geprüft, wenn der Urteilsschuldner eine erfolgte Registierung und Anerkennung des Urteils anficht. Dies kann also Kosten und Zeit sparen.

1.1 Anwendbarkeit des Foreign Judgments Act 1991 (Cth)

Voraussetzung ist zunächst, dass der Foreign Judgments Act 1991 (Cth) überhaupt Anwendung findet. Dies ist abhängig sowohl von der Art des Ursprungsgerichts als auch der Art des Urteils. Zum einen bedeutet dies im Hinblick auf deutsche Gerichtsurteile, dass nach dem Foreign Judgments Act 1991 (Cth) nur Gerichtsentscheidungen von höheren Gerichten anerkannt werden können, also dem BGH, den Oberlandesgerichten und den Landgerichten. Wichtig ist hier, dass das Verfahren auch in erster Instanz an einem dieser Gerichte stattgefunden haben muss. Weiter ist Voraussetzung, dass es sich um ein sog. money judgment handelt, also ein Leistungsurteil auf Geldzahlung. Ebenso genügt ein Beschluss, wie etwa ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Schließlich fällt auch ein sog. Versäumnisurteil, das in Abwesenheit einer Partei erging, darunter.
Zum anderen setzt die Anerkennung nach dem Foreign Judgments Act 1991 (Cth) voraus, dass die gerichtliche Entscheidung final und conclusive, also abschließend ist. Darunter fallen auch sog. vorläufig vollstreckbare Urteile, also Entscheidungen, gegen die noch Rechtsmittel eingelegt werden können oder bereits eingelegt worden sind. Auf der anderen Seite genügt aber ein sog. Vorbehaltsurteil, welches die jeweilige Instanz nicht abschließt, nicht.

1.2 Vereinfachtes Anerkennungsverfahren

Handelt es sich um eines der genannten Urteile, so muss keine Klage auf Anerkennung erhoben werden. Stattdessen ist lediglich eine Registrierung des Urteils erforderlich, ohne dass dabei eine umfassende Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erfolgt. Letzteres geschieht nur dann, wenn der Urteilsschuldner gegen die Registrierung Rechtsmittel einlegt.
Der Antrag auf Registrierung muss vom Urteilsgläubiger innerhalb von sechs Jahren nach Erlass des Urteils oder nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens beim Supreme Court des state oder territory gestellt werden, in dem das Urteil vollstreckt werden soll. In der Regel wird dazu ein Rechtsanwalt in Australien eingeschaltet, da es einige Formalien zu beachten gibt. Erst wenn die Registrierung erfolgt ist, wird der Urteilsschuldner informiert und hat dann die Möglichkeit, gegen die Registrierung vorzugehen. Dabei kann er geltend machen, dass die Anerkennungsvorausetzungen nicht vorliegen. Insbesondere kann er etwa einwenden, dass die Leistungspflicht bereits erfüllt oder erlassen wurde oder das Gericht des Ursprungsstaates nicht zuständig war.

2. Urteilsanerkennung nach Common Law

Ein anderes Verfahren findet statt, wenn der Foreign Judgments Act 1991 (Cth) nicht zur Anwendung kommt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Vollstreckung aus einem Amtsgerichtsurteil oder einem Berufungs- oder Revisionsurteil gegen ein Amtsgerichtsurteil begehrt wird. Dann richtet sich die Anerkennung nach Common Law. Während die Anerkennungsvoraussetzung denen unter dem Foreign Judgments Act 1991 (Cth) im Wesentlichen gleichen, ergeben sich Unterschiede vor allem im Hinblick auf das anzustrengende Verfahren.

Der Vollstreckungsgläubiger muss insbesondere erst Klage auf Anerkennung erheben. Diese Klage kann er entweder auf das Urteil selbst stützen (sog. action upon foreign judgment) oder auf das materielle Recht, also etwa den Vertrag, der dem Urteil zugrunde gelegt wurde. Regelmäßig handelt es sich zunächst um ein summarisches Verfahren (summary proceedings), bei dem das Urteil auf Grund von eidesstattlichen Versicherungen ergeht. Nur wenn es dem Kläger nicht gelingt, seinen Anspruch glaubhaft zu machen oder der Beklagte erfolgreich die Ausführungen des Klägers erschüttert, geht das Verfahren in ein ordentliches Hauptverfahren über. Dennoch ist dieses Verfahren einfacher und kostengünstiger als ein „normales“ Klageverfahren in Australien ohne ein vorhergehendes ausländisches Urteil.